Heutiges Thema :
Fortbildung- und Weiterbildung 

der Zahnärzte


Beispiel Foto aus der Zahnarztpraxis Dr. Martin Eder und Kolleginnen

Hier abgebildet von links :
Dr. Andrea Tonelli, Dr. Martin Eder, Dr. Isabella Dietrich, Dr. Corinna Bayrle




CURRICULUM PARODONTOLOGIE

CURRICULUM KINDERZAHNHEILKUNDE

CURRICULUM ÄSTHETISCHE ZAHNHEILKUNDE

CURRICULUM IMPLANTOLOGIE

UND VIELE MEHR


Obwohl alle Zahnärzte bereits über das Berufsrecht zur Fortbildung verpflichtet sind, hat der Gesetzgeber im Jahr 2004 die Fortbildungspflicht der Vertragszahnärzte auch im Sozialgesetzbuch geregelt (§ 95 d SGB V). Demnach ist jeder Vertragszahnarzt zur regelmäßigen fachlichen Fortbildung verpflichtet und muss alle fünf Jahre der für ihn zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) nachweisen, dass er dieser Pflicht in den zurückliegenden fünf Jahren nachgekommen ist.

Mindestpunktzahl und Nachweis durch Zertifikate

Jeder Vertragszahnarzt muss innerhalb dieses Fünfjahreszeitraums mindestens 125 Fortbildungspunkte nachweisen. Die Punktewertigkeit der Fortbildung richtet sich nach der Bewertung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK). Der Nachweis über die Fortbildung kann durch Zertifikate der Zahnärztekammern erbracht werden. Andere Zertifikate müssen den Kriterien entsprechen, die die BZÄK aufgestellt hat. Der Nachweis kann bei der KZV erst dann geführt werden, wenn der Vertragszahnarzt mindestens 125 Punkte nachweisen kann.

Quellen: Zahnarzt Dr. Martin Eder

https://www.kzbv.de/vertragszahnarztliche-fortbildung.440.de.html

https://www.zahnarztpraxis-muenchen.com

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog