Heutiges Thema :
Fortbildung- und Weiterbildung
der Zahnärzte
Obwohl alle Zahnärzte bereits über das Berufsrecht zur Fortbildung verpflichtet sind, hat der Gesetzgeber im Jahr 2004 die Fortbildungspflicht der Vertragszahnärzte auch im Sozialgesetzbuch geregelt (§ 95 d SGB V). Demnach ist jeder Vertragszahnarzt zur regelmäßigen fachlichen Fortbildung verpflichtet und muss alle fünf Jahre der für ihn zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) nachweisen, dass er dieser Pflicht in den zurückliegenden fünf Jahren nachgekommen ist.
Mindestpunktzahl und Nachweis durch Zertifikate
Jeder Vertragszahnarzt muss innerhalb dieses Fünfjahreszeitraums mindestens 125 Fortbildungspunkte nachweisen. Die Punktewertigkeit der Fortbildung richtet sich nach der Bewertung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK). Der Nachweis über die Fortbildung kann durch Zertifikate der Zahnärztekammern erbracht werden. Andere Zertifikate müssen den Kriterien entsprechen, die die BZÄK aufgestellt hat. Der Nachweis kann bei der KZV erst dann geführt werden, wenn der Vertragszahnarzt mindestens 125 Punkte nachweisen kann.
Quellen: Zahnarzt Dr. Martin Eder
https://www.kzbv.de/vertragszahnarztliche-fortbildung.440.de.html
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